Balkonkraftwerk und Mietrecht 2025 – Dürfen Mieter eine Mini-Solaranlage auf dem Balkon installieren?
Balkonkraftwerke liegen im Trend – auch bei Mietern. Doch ist die Installation auf dem Balkon ohne Erlaubnis des Vermieters erlaubt?
Mit der Energiewende und den steigenden Stromkosten greifen immer mehr Mieter auf sogenannte Balkonkraftwerke zurück – kleine Photovoltaikanlagen, die über eine Steckdose Strom in den eigenen Haushalt einspeisen. Doch darf der Mieter ein solches Balkonkraftwerk auf Balkon, Terrasse oder an der Balkonbrüstung ohne Zustimmung des Vermieters betreiben? Und wann muss der Vermieter die Installation erlauben?
Rechtlich bewegt sich das Thema zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem vertraglich geschuldeten Mietgebrauch des Mieters.
§ 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz und Steckerso-largeräte
Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Dezember 2020 § 554 BGB. Danach kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, wenn diese der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch entfällt nur dann, wenn dem Vermieter die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Damit hat der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich geregelt, dass sogenannte Steckersolargeräte – also Balkonkraftwerke – zu den privilegierten Maßnahmen gehören können. Eine ausdrückliche Privilegierung ist seit 2024 auch in den mietrechtlichen Kommentierungen vorgesehen.
Eingriff in die Bausubstanz
Bei der Montage eines Balkonkraftwerks in der Regel ein Eingriff in die Bausubstanz vor, etwa wenn Halterungen an der Balkonbrüstung befestigt oder Kabel durch Außenwände geführt werden. Grundsätzlich darf der Vermieter solche Eingriffe untersagen. Jedoch ist das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beschränkt. Eine Verweigerung der Zustimmung wäre nur bei erheblichen sachlichen Gründen zulässig, etwa bei Gefahren für die Gebäudesicherheit oder optisch störenden Veränderungen.
Das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 GG) steht hier dem Gebrauchsrecht des Mieters (§ 535 Abs. 1 BGB) gegenüber. Nach heutiger Verkehrsanschauung gehört zur üblichen Wohnnutzung aber zunehmend auch der Einsatz von nachhaltiger Energie. Gesellschaftlicher Wandel, Klimaschutz (Art. 20a GG) und steigende Energiepreise führen dazu, dass die Nutzung von Solarstrom als zeitgemäßer Bestandteil des Wohnens anzusehen ist.
Rechtsprechung
Das Amtsgericht Stuttgart hat in einem viel beachteten Urteil vom 30. März 2021 (37 C 2283/20) entschieden, dass ein Mieter ein Balkonkraftwerk betreiben darf, wenn die Installation fachgerecht, optisch unauffällig und ohne wesentlichen Eingriff in die Gebäudesubstanz erfolgt. Das Gericht sah in der Nutzung von Solarstrom einen dem Umweltschutz dienenden und damit schützenswerten Zweck. Der Vermieter könne die Installation nicht ohne triftigen Grund verwehren, insbesondere wenn von der Anlage keine Gefahr ausgehe und sie rückstandsfrei wieder entfernt werden könne.
Das Amtsgericht Köln kam mit Urteil vom 26. September 2023 (222 C 150/23) zu einem ähnlichen Ergebnis. Auch hier wurde betont, dass das Interesse des Mieters an Energieeinsparung und Klimaschutz bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Zwar bleibe das Eigentumsrecht des Vermieters gewahrt, dieses müsse sich aber den aktuellen gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen anpassen.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ist entscheidend, ob die Anlage mit oder ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz installiert wird. Wird sie lediglich aufgestellt und über eine handelsübliche Steckdose angeschlossen, bewegt sich der Mieter regelmäßig im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Eine Genehmigung des Vermieters ist dann nicht erforderlich. Anders ist es, wenn die Anlage fest an der Brüstung verschraubt oder von außen sichtbar angebracht wird – dann liegt regelmäßig eine bauliche Veränderung vor, die der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Bei Eigentumswohnungen ist zusätzlich das Wohnungseigentumsrecht (§ 20 WEG) zu beachten. Der vermietende Eigentümer darf seinem Mieter keine Rechte einräumen, die über seine eigene Rechtsposition in der Eigentümergemeinschaft hinausgehen. Das Amtsgericht Konstanz entschied, dass ein Wohnungseigentümer für die Anbringung eines Balkonkraftwerks grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft benötigt. Fehlt diese, kann auch der Mieter keinen Anspruch auf Installation haben.
Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter
Im Ergebnis kann der Mieter 2025 grundsätzlich verlangen, dass ihm der Vermieter die Installation eines Balkonkraftwerks erlaubt, sofern die Maßnahme fachgerecht, sicher, optisch verträglich und leicht rückbaubar ist. Die Interessenabwägung fällt regelmäßig zugunsten des Mieters aus, wenn keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Ein generelles Verbot in Mietverträgen dürfte unwirksam sein.
Vermieter sollten im Zweifel vertraglich regeln, unter welchen Bedingungen eine Installation zulässig ist, etwa unter Vorlage eines Installationsnachweises oder gegen Sicherheitsleistung für mögliche Rückbaukosten. Mieter wiederum sollten stets die technische Sicherheit, die baurechtliche Zulässigkeit und die optische Unauffälligkeit der Anlage sicherstellen.
Das Mietrecht 2025 stärkt die Position der Mieter deutlich. Balkonkraftwerke gelten als zeitgemäßer Bestandteil des Wohnens und als Beitrag zur Energiewende. Wer fachgerecht vorgeht und Rücksicht auf das Eigentum des Vermieters nimmt, kann in der Regel mit der Zustimmung zur Installation rechnen.