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Betriebskosten-Belegeinsicht

Der Mieter (preisfreien Wohnraums) hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
(Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006).

Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters - oder dessen Bevollmächtigten - nicht zugemutet werden kann.
(Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006)

Übersendet der Vermieter lediglich aus "Gefälligkeit" einzelne Abrechnungsbelege an den Mieter, so begründet dies noch nicht eine vertragliche Verpflichtung zur Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen.

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Betriebskosten-Fernwärme

Der Vermieter kann den Heizungsbetrieb auf Fernwärme umstellung und die Lieferungskosten auf den Mieter überwälzen, wenn im Mietvertrag zum Beispiel durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II.Betriebskostenverordnung auch die Umlage von Fernwärmekosten vereinbart ist.

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Betriebskosten-Leerstand

Der Vermieter kann bei leerstehenden Wohnungen den hier anfallenden Grundkostenanteil nicht auf die übrigen Mieter des Hauses verteilen.     

Der Vermieter kann dem auch nicht dadurch entgehen, dass er den Verteilerschlüssel etwa dahingehend ändert, dass nach "beheizter Fläche" abgerechnet werden soll.

BGH -VIII ZR 137/03-

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Betriebskosten-Eigentümerwechsel

Der Alteigentümer ist bei Eigentumswechsel für Nebenkosten verantwortlich. Wird eine Mieteinheit verkauft, so bleibt der Alteigentümer sowohl bei Wohnraumvermietung als auch bei gewerblicher Vermietung für diejenigen Nebekostenabrechnungen verantwortlich, deren Abrechnungsperiode vor der Veräußerung abgelaufen waren.     

| Mietrecht

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G e r h a r d   O s t f a l k
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