Der Mieter (preisfreien Wohnraums) hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
(Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006).
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters - oder dessen Bevollmächtigten - nicht zugemutet werden kann.
(Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006)
Übersendet der Vermieter lediglich aus "Gefälligkeit" einzelne Abrechnungsbelege an den Mieter, so begründet dies noch nicht eine vertragliche Verpflichtung zur Übersendung weiterer Abrechnungsunterlagen.