Versorgungsleitungen stehen jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit im Gemeinschaftseigentum.
Natürlich grenzt es in vielen Fällen an Haarspalterei, wenn die Frage gestellt wird, wem in der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wasserleitungen gehören. Aber wenn eine Leitung durch einen Frostschaden beschädigt ist und die Reparatur teuer ist, kommt der eine oder andere Wohnungseigentümer zur Frage, ob er die Kosten mitzutragen hat oder ob nicht vielmehr nur derjenige Eigentümer zur Kasse gebeten werden soll, der an der Wasserleitung hängt.