Zum Umgang mit Zahlungsrückständen einzelner Wohnungseigentümer.

Ein- und Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft und daraus resultierende Abrechnungsforderungen dürfen nur einmal beschlossen werden. Bereits von einer Vorabrechnung erfasste Abrechnungssalden dürfen nicht doppelt beschlossen werden.

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G e r h a r d   O s t f a l k
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecfht

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