Mit seinem Urteil BGH vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 hat der Bundesgerichtshofs eine bedeutende Änderung in der Schadensberechnung bei Mängeln in Werkverträgen eingeleitet.
Die bisherige Möglichkeit, den mangelbedingten Schaden anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten zu berechnen, ist für ab dem 1. Januar 2002 geschlossene Werkverträge abgeschafft.