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Klagefrist - Zustellung demnächst

Die Monatsfrist der Beschlussanfechtungsklage bleibt gewahrt, wenn die Klage rechtzeitig bei Gericht eingeht und der Kläger auch alles für eine zügige Zustellung der Klage an den Klagegegner (die übrigen Eigentümer der WEG) getan hat. Das bedeutet regelmäßig, dass für eine zügige Gerichtskosteneinzahlung zu sorgen ist. das Gericht macht die Zustellung der Klage nämlich von den eingezahlten Gerichtskosten abhängig.

| WEG-Recht

Klage- und Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG

Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung werden unanfechtbar, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat vor Gericht angefochten und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden.

Die Becshlussanfechtungsklage muss nach § 46 Abs. 1 WEG spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung beim Gericht eingereicht werden.
Innerhalb einer weiteren Monatsfrist muss die Beschlussanfechtung begründet sein. Dabei muss der Kern der Anfechtungsgründe vorgetragen werden. Spätere Ergänzungen im Klageverfahren können nur darauf gerichtet werden, Ausführungen zu diesem Kernvortrag zu machen.

| Gerhard Ostfalk | WEG-Recht

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