Irren ist menschlich. In der Beilage zum Kölner Stadtanzeiger m² vom 03.06.2017 hatte ich den Lebensbaum (Thuja) als „stark wachsend“ eingeordnet und damit einen Grenzabstand von 4 m nach § 41 Abs. 1 NRWNachbG gefordert. Das ist möglicherweise nicht richtig, denn der Lebensbaum zählt bei einer wertenden Betrachtung nicht zu den „stark wachsenden Gehölzen“ im Sinne des Nachbarrechtes.