Der Gesetzgeber der Mieterrechtsreform 20013 hatte sich das Reformziel auf die Fahnen geschrieben, ein erleichtertes Vorgehen gegen¬über „Mietnomaden“ zu ermöglichen. Es sei zunächst dahingestellt, ob die neu geschaffenen Regelungen in dieser Hinsicht zweckdienlich sein werden, was erst durch die Praxis gezeigt wird.
Die seit dem 01.05.2013 in Kraft getretene Mietrechtsreform stellt grundsätzlich die folgenden neuen Handlungsinstrumente zur Verfügung: