Pflicht des Architekten zur Berücksichtigung des vom Bauherren vorgegebenen Kostenrahmens
Der Architekt steckt häufig zwischen den Stühlen, wenn der Bauherr einerseits einen Auftrag für eine Genehmigungsplanung mit einem limitierten Kostenrahmen verknüpft, andererseits aber Planungswünsche äußert, die zu weit höheren Baukosten führen würden.
Entspricht der Architekt den Planungswünschen, setzt er sich dem Vorwurf des Bauherren aus, zu teuer geplant zu haben. Speckt er seine Planungen ab, um dem Baukostenrahmen zu entsprechen, verliert sein Projekt eventuell an Attraktivität.
Nach einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes wird die Haltung der Rechtsprechung deutlich:
Einerseits soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofes der Kostenrahmen des Bauherren grundsätzlich Vertragsbestandteil werden, der Architekt muss ihn alsi zwingend beachten, wenn er seine Honoraransprüche nicht verlieren will.
Andererseits eröffnen die Richter dem Architekten aber einen Weg, sich aus der Schere zwischen Planungswünschen und Kostenrahmen zu befreien: Er muss im Zweifel dem vorgegebenen Kosterahmen widersprechen und so deutlich machen, dass eine bestimmte Planung mit dem vorgegebenen Budget nicht realisierbar ist. In der Pressmitteilung heißt es, dass der Architekt etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens aufklären muss.
In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes heißt es weiter: "der Architekt sei grundsätzlich verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Solche Kostenvorstellungen sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird."
Dem Bundesgerichtshof lag dabei ein Fall zugrunde, bei dem die vom Architekten erstellte Genehmigungsplanung für den Bauherren unbrauchbar war, weil die damit verbundenen Baukosten weit über seinem Baukostenrahmen lagen.
Voerst wurde dem Architekten sein Honorar nicht zugesprochen. Das Verfahren ist zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Pressemitteilung 52/13 vom 25.03.2013 -Bundesgerichtshof präzisiert Pflichten des Architekten
zu BGH, Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 230/11