Der Architektenvertrag für Anfänger
Eine wichtige Unterscheidungen für die Praxis besteht zwischen den sogenannten Grundleistungen und den sogenannten besonderen Leistungen.
Weiterhin ist zu unterscheiden, welche Arbeiten der Architekt aufgrund des Vertrages zu erledigen hat und welche Vergütungsverpflichtung daraus folgt.
Grundsätzlich gilt für Architekten und Ingenieure die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das bedeutet, dass es für diese Berufsgruppe ein gesetzliches Preisrecht gilt. Sie können also das Honorar nicht frei verhandeln sondern mögliche Honorarvereinbarungen müssen sich innerhalb der Grenzen der HOAI bewegen. Dabei ist es verboten, die sogenannten Mindestsätze der HOAI zu unterschreiten.
Der Gesetzgeber hat dieses gesetzliche Preisrecht deshalb eingeführt, damit Architekten, die eine wichtige allgemeine Aufgabe von gesellschaftlicher Bedeutung übernehmen, sich nicht durch einen Preiswettbewerb in existentielle Bedrängnisse durch einen Preiswettbewerb begeben müssen. Vielmehr soll unter Wettbewerb der Architekten alleine nach Leistung erfolgen.
In der HOAI wird dann zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen unterschieden. Grundleistungen sind die Leistungen, die üblich und zu erwarten sind im Hinblick auf die beauftragte Architektur. Dabei sind alle wesentlichen planerischen Grundlagen der Auftragnehmer für die Objektplanung nach dem jeweils gegenwertigen Stand der Technik zu erbringen. (BR – Drucksache 270/76)
Besondere Leistungen werden nicht nach der HOAI, also nach dem gesetzlichen Preisrecht vergütet, sondern für besondere Leistungen können die Vertragsparteien gesonderte Regelungen treffen.
Will der Architekt für erbrachte besondere Leistungen eine gesonderte Vergütung haben, muss er nachweisen können, dass er vom Auftraggeber mit der Erbringung dieser besonderen Leistung beauftragt wurde. Ein solcher Auftrag muss nicht schriftlich sein und eine konkrete Honorarvereinbarung muss ebenfalls nicht damit verknüpft sein. Im Zweifelsfall kann der Architekt also eine übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB verlangen, wenn er überhaupt beauftragt worden war.
Wer also als Auftragnehmer ein größeres Bauvorhaben mit einem Architekten durchläuft, sollte sich darüber bewusst sein, mit welchen Arbeiten der Architekt beauftragt wird, wenn man die daraus folgenden Vergütungsfolgen unter Kontrolle behalten will.