
Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung
1. Ob Entwurfpläne für ein Bauwerk urheberrechtlich geschützte, persönliche geistige Schöpfungen sind, hängt vom jeweiligen Werk ab.
2. Wenn Pläne eines Architekten dem Urheberrecht unterfallen, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen.
3. In der Regel ist im Bereich der Entwurfplanung noch nicht von einem Nachbaurecht auszugehen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt hat und ihm deren Vorlage bei der Genehmigungsbehörde übertragen worden ist, ist davon auszugehen, dass ein Nachbaurecht mit übertragen wurde.
Ein Architekt hat Klage wegen Architektenhonorares erhoben. Er hatte dem Bauherren Entwürfe für eine Halle erstellt. Noch bevor ein Genehmigungsplanung erstellt wurde, schliefen die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ein. Der Architekt stellt später aber fest, dass der Bauherr eine Halle errichten ließ, die seinen Entwürfen entsprachen.
Das OLG Celle verneint für den konkreten Fall einen Anspruch aus Architektenvertrag, spricht dem Architekten aber einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Urheberrechts des Architekten an dessen Plänen zu.
OLG Celle, Urteil vom 02.03.2011 - 14 U 140/10 -