Thuja (Lebensbaum)

Der Lebensbaum (Thuja) ist nicht "stark wachsend" und benötigt nach § 41 NachbG NRW nur einen Grenabstand von 2 Metern

Allerdings kann man darüber streiten.

Unter stark wachsenden Bäumen im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NRWNachbG sind Bäume zu verstehen, die besonders groß werden. Dabei kommt nicht darauf an, ob sie besonders schnell wachsen.

(Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, 17. Auflage, § 41, II,Nr.1, Rn. 3, Seite 236)

Was dabei unter „Größe“ zu verstehen ist, ist aber umstritten. Das Landgericht Arnsberg hat lediglich auf die Höhe des Baumes abgestellt, wobei eine Höhe von 15-20 m als stark wachsend angesehen werden kann.

(LG Arnsberg, AgrR, 1987, 58)

Demgegenüber vertritt Helge Breloer die Auffassung, dass es auf die Gesamtausdehnung in Höhe und Breite ankomme.

(Helge Breloer, Bäume, Sträucher und Hecken im Nachbarrecht, 6. Auflage, Seit 45)

Lebensbäume oder Thujen (Thuja) sind eine Pflanzengattung in der Familie der Zypressengewächse (Cupressaceae) innerhalb der Ordnung der Kiefernartigen (Pinales). Der Thuja occidentalis, häufig auch als Gewöhnlicher Thuja bezeichnet, kann durchaus eine Höhe von 20 bis 30 Metern erreichen. Allerdings wird ein Thujabaum nicht besonders breit. Daher kann man von der Höhe her einen Thujabaum durchaus als stark wachsend ansehen, wohingegen die erreichte Breite eher nicht dafür spricht.

Jedenfalls hat das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 07.10.2003 -10 C 278/00 nach einer Beurteilung durch einen Sachverständigen für einen Lebensbaum einen Grenzabstand von 2 Metern vorgesehen. Daraus kann geschlossen werden, dass das Amtsgericht Aachen den Lebensbaum als „nicht stark wachsend“ angesehen hat.

 

 

§ 41 NachbG NRW - Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke

(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar

 

a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Roßkastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus)

4 Meter

b) allen übrigen Bäumen

2 Meter

Nachbarrecht

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