Konifere mit einem Grenzabstand von 40 Zentimetern zu meinem Grundstück

Die folgende Frage wurde mir von einem Leser des m²-Magazins gestellt

Mein rücksichtsloser Nachbar hat vor Jahren eine Konifere mit einem Grenzabstand von nur 40 Zentimetern zu meinem Grundstück gepflanzt, ohne den gesetzlichen Mindestabstand einzuhalten. Der Baum hat inzwischen Bestandschutz und eine Höhe von 4 Metern. Er verdeckt partiell die Aussicht aus meinem Fenster und Hauseingang. Was kann ich dagegen unternehmen? Der Baum wächst auch noch unmittelbar über meinem Hausabwasserkanal.
Oft werden solche Kanäle durch kräftige Baumwurzeln zerstört. Sollte sich das bei einer Kanalüberprüfung auch so herausstellen, wie sieht die Situation dann hinsichtlich Regress und Kostenübernahme für den Bodenaushub und die Reparatur aus?

Die Antwort fällt für einzelne Bundesländer unterschiedlich aus:

FÜR NRW:

Für stark wachsende Bäume gilt ein Grenzabstand von 4m, für alle anderen Bäume sind 2m einzuhalten. Bei geringeren Abständen –wie hier- besteht grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch gem. §41 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §50 NachbG NRW, § 1004 Abs.1 S.1 BGB. Aber dieser Beseitigungsanspruch ist nach §47 Abs.1 NachbG NRW ausgeschlossen, wenn nicht binnen sechs Jahren nach der Anpflanzung eine gerichtliche Klage erhoben wird.
Überragen aber Zweige oder Wurzeln die Grundstücksgrenze, durch die die Benutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigt wird, haben Sie einen Anspruch gem. §§ 910, 1004 BGB auf Beseitigung des Überhanges. Die verdeckte Aussicht alleine ist aber noch nicht notwendig eine ausreichende Beeinträchtigung i.S.d. § 910 BGB, konkrete Wurzeleinwüchse in Rohren aber wohl.

 

FÜR BERLIN:

Für stark wachsende Bäume gilt ein Grenzabstand von 3m, für alle anderen Bäume sind 1,5m einzuhalten. Bei geringeren Abständen –wie hier- besteht grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch gem. §§ 27, 31 NachbG Bln, § 1004 Abs.1 S.1 BGB. Aber dieser Beseitigungsanspruch ist nach § 32 Abs.1 NachbG Bln ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des fünften auf die Anpflanzung folgenden Jahres Beseitigungsklage erhoben wird.
Überragen aber Zweige oder Wurzeln die Grundstücksgrenze, durch die die Benutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigt wird, haben Sie einen Anspruch gem. §§ 910, 1004 BGB auf Beseitigung des Überhanges. Die verdeckte Aussicht alleine ist aber noch nicht notwendig eine ausreichende Beeinträchtigung i.S.d. § 910 BGB, konkrete Wurzeleinwüchse in Rohren aber wohl.
 

FÜR BERLIN UND BRANDENBURG:

Für stark wachsende Bäume gilt in Berlin ein Grenzabstand von 3m, für alle anderen Bäume sind 1,5m einzuhalten, § 27 NachbG Bln. In Brandenburg gilt für alle Bäume, die keine Obstbäume sind, ein Grenzabstand von 4m, § 37 BbgNRG. Bei geringeren Abständen –wie hier- besteht grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch gem. § 31 NachbG Bln, 39 BbgNRG, § 1004 Abs.1 S.1 BGB. Aber dieser Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn nicht in Berlin bis zum Ablauf des fünften, in Brandenburg bis zum Ablauf des zweiten auf die Anpflanzung folgenden Jahres Beseitigungsklage erhoben wird. Überragen aber Zweige oder Wurzeln die Grundstücksgrenze, durch die die Benutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigt wird, haben Sie einen Anspruch gem. §§ 910, 1004 BGB auf Beseitigung des Überhanges. Die verdeckte Aussicht alleine ist aber noch nicht notwendig eine ausreichende Beeinträchtigung i.S.d. § 910 BGB, konkrete Wurzeleinwüchse in Rohren aber wohl.

Nachbarrecht

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