Straßenreinigungskosten für Hinterliegergrundstück

Straßenreinigungsgebühren auch für Hinterliegergrundstücke

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 27.09.2006 (Az. 16 K 1266/05) über eine Klage gegen einen Gebührenbescheid für Straßenreinigung entschieden. 

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das über einen Stichweg und einen Garagenhof zu erreichen ist. Der Beklagte setzte Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 fest, die von den Klägern angefochten wurden. 

Dabei setzt die Verwaltung bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren Grundstückslängen des Hinterliegergrundstückes an, die selbst nicht direkt an der Straße liegen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Gebührenfestsetzung. Die Gebühren wurden nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab berechnet, der die Grundstücksseiten ent-lang der Straße (Frontlänge) sowie die der Straße zugewandten Grundstücksseiten berücksichtigte. Die Heranziehung von Vorder- und Hinterliegergrundstücken zu Straßenreinigungsgebüh-ren führe nicht zu einer Doppelerhebung von Gebühren, da die Frontmeter lediglich den Maß-stab für die Verteilung der Reinigungskosten auf die Grundstückseigentümer bilden.

Das Gericht stellte fest, dass das Grundstück der Kläger durch eine öffentliche Straße erschlos-sen sei, da es über eine Zugangsmöglichkeit zur Straße verfüge, die eine übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermögliche. Die Tatsache, dass das Grundstück von drei Straßen aus er-schlossen werde, habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung.

Die Kläger hatten geltend gemacht, dass der Gebührenmaßstab nicht hinreichend differenziert sei und die Straßenreinigungsgebühren sich am tatsächlichen Reinigungsaufwand orientieren müssten. Das Gericht verneinte dies und erklärte den gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für zulässig. Auch die Abrechnung von Hinterliegermetern trage dem Äquivalenzprinzip hinreichend Rechnung.

Das Verwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass es nicht entscheidend sei, ob tatsächlich ein Zugang von einem Grundstück zur Straße vorhanden ist, sondern dass es ausreiche, dass eine Zugangsmöglichkeit angelegt werden könnte. In diesem Fall könne das Grundstück als erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes gelten.

Das Gericht sah keine Fehler bei der Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksseiten und deren Länge und bestätigte die Gebührenfestsetzung des Beklagten. Es gebe keine Anhaltspunkte für erhebliche Reinigungsausfälle, wie von den Klägern behauptet.

Das Urteil zeigt, dass die Straßenreinigungsgebühren nach einem zulässigen Wahrscheinlich-keitsmaßstab berechnet werden können und auch die Berücksichtigung von Vorder- und Hinter-liegergrundstücken rechtlich unbedenklich ist. Es wird betont, dass es für die Gebührenpflicht nicht darauf ankommt, dass der vor dem Grundstück liegende Straßenabschnitt gereinigt wird, sondern dass die das Grundstück erschließende Straße gereinigt wird. Das Urteil verdeutlicht außerdem, dass es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht entscheidend ist, ob ein Zugang zu einer Straße tatsächlich besteht, sondern dass eine Zugangsmöglichkeit angelegt werden könnte.

Aus den Gründen:

Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentli-chen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrundegelegt. Zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) werden auch die Teile einer Grundstücksseite zugrundegelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind (§ 6 Abs. 2 SRS). Dieser von der Stadt E gewählte Gebührenmaßstab der Frontlänge sowie der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite (modifizierter Frontmetermaßstab) ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeits-maßstab,

ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 2 A 2018/80 , OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 2 A 1778/81 - KStZ 1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 8 B 10.81 , NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; Bun-desverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213,

der geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § 3 Abs. 2 Str-ReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die Eigen-tümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -; Urteil vom 28. Juli 1987 22 A 2153/85 .

Die Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Doppelerhebung von Gebühren. Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Ge-samtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung,

vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 , OVGE 41, 224, und Ur-teil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -.

Nach der Rechtsprechung besteht auch zwischen einem Hinterliegergrundstück und einem An-liegergrundstück kein wesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste, da auch Hinterliegergrundstücke den vollen Erschließungs-vorteil durch die das Grundstück insoweit erschließende Straße genießen und die Reinigungs-leistung sämtlichen von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücken zugute kommt. Aus diesem Grunde ist die Heranziehung der Hinterliegergrundstücke nicht nur zulässig, sondern sogar geboten,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2A 1778/81 - KStZ 1982 S. 169.

Erschlossen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangs-möglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 , NWVBl. 1990, 163.

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