Betriebskostenabrechnung III
Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB muss der Vermieter über die Nebenkosten gegenüber dem Mieter eine Abrechnung erteilen. Der BGH hat jetzt mitgeteilt, wann der Mieter eine falsche Abrechnung nach Ablauf der Frist noch einmal wirksam korrigieren kann. Die Jahresfrist ist mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt;
auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.
Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor.
Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.