Betriebskosten-Aufzug

Die Mieter hatten sich in erster und zweiter Instanz gegen eine Zahlungsverpflichtung gewandt, da sie im Erdgeschoss keinerlei Nutzen an dem Fahrstuhl haben. Eine auf Sie fallende Kostenumlage wäre nichts anderes als eine Quersubventionierung der übrigen Mieter in den oberen Etagen, die von dem Aufzug auch tatsächlich profitieren würden.
Das Gericht stellt fest, dass es den Mieter nicht unangemessen benachteilige, wenn die Kostenstruktur der im Wohnobjekt vorhandenen Mietverträge eine gleichmäßige Kostenverteilung etwa nach Wohnfläche vorsehe. Eine nach der jeweiligen Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage der Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Es sprechen deshalb auf Seiten des Vermieters Gründe der Praktikabilität und auf Seiten des Mieters Gründe der Nachvollziehbarkeit und der besseren Überprüfbarkeit der Abrechnung für eine generalisierende Betrachtungsweise.
Daher kann der Vermieter den Erdgeschossmieter an den Kosten des Aufzuges beteiligen.
    

 
BGH, Urteil vom 20.09.2006 -VIII ZR 103/06 -

Mietrecht, Nebenkosten, Betriebskosten

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