Betriebskosten-Eigentümerwechsel

Nach diesen Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof bereits mit Entscheidung vom 03.12.2003 für den Bereich des Wohnraummietrechts aufgestllt hatte, bleit der Alteigentümer sowohl Berechtigter, als auch Verpflichteter der Abrechnungsverpflichtung.
Verlagt der Mieter Abrechnung über seine Vorauszahlungen, muss er sich also an den Voreigentümer halten.
Mit Entscheidung vom 29.09.2004 hat dies der BGH nunmehr ausdrücklich auch für das Gewerbemietrecht fstgestellt.
    

Bundesgerichtshof, BGH -XII ZR 148/02, Urteil vom 29.09.2004; im Anschluß an BGH 03.12.2003 -VIII ZR 168/03 

Mietrecht, Nebenkosten

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