Betriebskosten-Fernwärme

Mit Bezugnahme des Mietvertrages auf die Anlage 3 zu § 27 der zweiten Betriebskostenverordnung (II. BV), haben die Parteien auch wirksam die Umlage von Fernwärmekosten auf den Mieter vereinbart.

Der Vermieter darf sich nach billigem Ermessen für die Umstellung von Öl- auf Fernwärmebetrieb entscheiden. Er ist nach dem Vertrag nicht verpflichtet, die Wohnung ausschließlich mit einen Öl-Zentralheizung zu betreiben. Sein Recht zur Umstellung der Heizung ergibt sich bereits aus der Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 der Betriebskostenverordnung, soweit dort die Umlage von Fernwärmekosten als Betriebskosten vereinbart wurde.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Grundmiete zu senken, weil ihm durch die Umstellung auf Fernwärme etwa Instandhaltungs- und Investitionskosten für die Ölheizung erspart bleiben.

Die Kosten der Fernwärme können vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Investitionsanteile, die in den Fernwärmekosten von dem Fernwärmelieferaten in den Preis einkalkuliert werden, müssen bei der Umlage auf den Mieter nicht herausgerechnet werden.

BGH , Urteil vom 27.06.2007 -VIII ZR 202/06 -

Mietrecht, Mietvertrag

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