Betriebskosten-Belegeinsicht

Entscheidungsgründe

Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch darauf, die Belege, die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegen, einzusehen und zu prüfen.

Jedoch hat der Mieter keinen generellen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien. Das gilt auch dann, wenn er dem Vermieter eine Kostenerstattung angeboten hat.

Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann.

Der Mieter muss daher die Belege beim Vermieter oder dessen Hausverwaltung einsehen.

Ausnahmsweise kann der Mieter dennoch darauf bestehen, dass man ihm Belegkopien übersendet, wenn der Vermieter oder die Hausverwaltung ihren Sitz nicht am Ort des Mietobjektes haben und dort auch keine Belegeinsicht ermöglichen.

Für den preisgebundenen Wohnraum bestimmt § 20 Abs. 2 Satz 2 der Neubaumietenverordnung 1970 (im Folgenden: NMV), dass Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden sind, bei der Umlage der Betriebskosten vorweg abzuziehen sind. Die Neubaumietenverordnung ist jedoch nach ihrem § 1 nur auf bestimmte preisgebundene Wohnungen anzuwenden. Für Wohnraum, der - wie die Wohnung des Beklagten - nicht der Preisbindung unterliegt, fehlt eine entsprechende Regelung. Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 NMV kommt aber nach Auffassung des BGH nicht in Betracht.

 

Fazit:

Der Vermieter braucht dem Mieter auf Verlangen grundsätzlich keine Belegkopien anzufertigen und zu übersenden.
 
BGH, Urteil vom 13.09.2006 -VIII ZR 71/06-
BGH, Urteil vom 08.03.2006 -VIII ZR 78/05-, NJW 2006, 1419

Mietrecht, Betriebskosten

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