Haftung für Nachmieter
Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe wurden die Mieter einer langfristig angemieteten Gewerbefläche, für die sie keine Verwendung mehr hatten, nicht dadurch von ihrer Mietzahlungsverpflichtung befreit, dass der Vermieter die Mieträume im Interesse der Schadensminderung und mit ihrem Einverständnis vorzeitig an einen Nachmieter weitervermietet hatte und diesem zur Nutzung überließ. Da die Weitervermietung zu einem geringeren, aber noch marktüblichen Mietzins erfolgte, mussten die Vormieter dem Vermieter die Differenzmiete bis zum Ende der ursprünglichen Vertragsdauer zahlen. Nicht zahlen mussten sie allerdings die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer, da mit Rücksicht auf die Gebrauchsüberlassung an den Nachmieter ein Leistungsaustausch in steuerlicher Hinsicht mit ihnen nicht mehr stattfand.
Die Mieterin hatte Gewerberäume für eine Vertragslaufzeit von zehn Jahre angemietet.
Da die Räume nicht mehr benötigt wurden, wurde der Vermieter ermächtigt, zur Minderung des Schadens mit der vorzeitigen Weitervermietung an einen Nachmieter, der die Mietflächen zu einer günstigeren Miete abschloss. Das OLG hat den Mieter dazu verurteilt, die Differenz zwischen dem mit ihnen vereinbarten Mietzins und dem von dem Nachmieter gezahlten Mietzins zu zahlen.
Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass das Mietverhältnis mit der Weitervermietung einvernehmlich beendet worden sei.
Allerdings könne der Vermieter von ihnen nicht die auf die Mietzinsdifferenz entfallende Umsatzsteuer verlangen, da mit Rücksicht auf die Gebrauchsüberlassung an den Nachmieter ein Leistungsaustausch mit ihnen nicht mehr stattgefunden habe. Ihm stehe daher nur die Nettodifferenzmiete zu. Nur insoweit ist die Berufung der Mieter im Ergebnis erfolgreich gewesen.