Kündigung-Zahlungsverzug
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Der Ausgleich rückständiger Mieten im gerichtlichen Räumungsprozess beseitigt die Wirkung einer erklärten fristlosen Kündigung, nicht aber ohne weiteres auch eine hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung.
Fazit: Vorsorglich sollte daher bei der Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter hilfsweise auch eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen weden
BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04-