Kündigung-Zahlungsverzug

Kündigung wegen Zahlungsverzug
   
Der Ausgleich rückständiger Mieten im gerichtlichen Räumungsprozess beseitigt die Wirkung einer erklärten fristlosen Kündigung, nicht aber ohne weiteres auch eine hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung.

Fazit: Vorsorglich sollte daher bei der Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter hilfsweise auch eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen weden

BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04-

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