Kündigungsfristen - Pflegeheim

Kündigungsfristen bei einem plötzlichen Umzug in ein Pflegeheim
   
Manchmal werden schnelle Entscheidungen erforderlich. Wenn das Geld knapp ist, ist für den pflegededürftig gewordenen Mieter ein schneller Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder in ein Altersheim eine finanzielle Belastung. Die Belastung mit doppelten Kosten für die Pflegeeinrichtung und den auslaufenden Mietvertrag wegen einer dreimonatigen Kündigungsfrist können da schwer ins Gewicht fallen. Deshalb kommt immerwieder die Frage insbesondere der Angehörigen auf, ob es ein Sonderkündigungsrecht gibt, wenn ein Mieter plötzlich einer weitergehenden Pflege bedarf und von einem Tag zum anderen nicht mehr in seiner Wohnung verbleiben kann.

Aber das Gesetz ist eindeutig. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Grundsätzlich hat der Mieter bei einem unbefristeten Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Eine kürzere Frist als die gesetzliche 3-monatsfrist besteht nicht.

In Ausnahmefällen kann dem Mieter ein Anspruch gewährt werden einen Nachmieter zu stellen, auch wenn eine so genannte Nachmieterklausel im Mietvertrag nicht vereinbart wurde.

Bei der Gestellung eines Nachmieters sind aber besondere Voraussetzugen zu beachten und der Vermieter muss nicht jeden gestellten Nachmieter akzeptieren.

Mietrecht

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