Eigenbedarfskündigung-III
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat ein Haus in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben, in dem die Beklagten eine Wohnung gemietet hatten.
Er kündigte den Beklagten wegen Eigenbedarfs, da er die Wohnung für die sechsköpfige Familie seines Bruders benötige.
Der durch die Eigenbedarfskündigung begünstige Bruder ist selbst Eigentümer einer anderen Wohnung, dessen Hauptmieter von dem Bruder aus dem Mietvertrag entlassen wurde und statt dessen ein neues Mietverhältnis mit dem bisherigen begründet. Allerdings liegt diese Wohnung in einer anderen Straße.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst festgestellt, dass auch der Bruder des Vermieters Familienangehöriger im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sei und eine Eigenbedarfskündigung rechtfertige.
Bei Geschwistern bestehe noch ein so enges Verwandtschaftsverhältnis, dass es einer zusätzlichen einschränkenden Voraussetzung, wie etwa einer engen sozialen Bindung des Bruders zum Vermieter, nicht bedarf.
Grundsätzlich geht der Bundesgerichtshof weiter davon aus, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter eine andere ihm zur Verfügung stehende freie Wohnung im selben Haus zur Anmietung anbieten muss, sofern diese weiterhin vermietet werden soll. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam.
Die Anbietpflicht des Vermieters erstreckt sich jedoch nicht auf jede andere, ihm zur Verfügung stehende Wohnung. Diese Verpflichtung beschränkt sich vielmehr auf eine im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindliche Wohnung.
Die Anbietpflicht dient dem Ziel, dem Mieter zu ermöglichen, eine Wohnung in seiner vertrauten häuslichen Umgebung zu beziehen. Dagegen besteht ihr Zweck nicht darin, dem Mieter nach einer berechtigten Kündigung
die ihn belastende Wohnungssuche abzunehmen, wie das Berufungsgericht meint.
Im entschiedenen Fall aber lag die mögliche Alternativwohnung des Bruders des Klägers in einer anderen Straße und nicht in der selben Wohnanlage wie die gekündigte Wohnung.
Deshalb hindere die freie Wohnung des Bruders den Kläger nicht daran, wegen Eigenbedarfs zu kündigen.
BGH , Urteil vom 09.07.2003 -VIII ZR 276/02-