Mangel im Mietrecht - angemessene Minderung der Miete
Typische Mängel sind
- Lärmbelästigungen
- Lärmbelästigungen durch mangelnden Schallschutz der Wohnung
- Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung
- Das Vorhandensein von gesundheitsgefährdenden Giftstoffen in der Wohnung berechtigt zu einer Mietminderung
Ist der Mangel nur unerheblich, rechtfertigt er keine Minderung. Auch kann sich der Mieter auf einen Mangel nicht berufen, wenn er den Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte oder wenn er den Mangel bei einer Wohnungsbesichtigung hätte erkennen müssen.
Der Mieter muss dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzeigen, damit der Vermieter für Abhilfe sorgen kann. Sorgt der Vermieter nicht für Abhilfe, kann der Mieter weiter mindern oder nach erfolgloser Fristsetzung selbst für Abhilfe sorgen und Kostenerstattung verlangen.