Mangel im Mietrecht - Wohnfläche

Häufig enthalten Wohnraummietverträge Angaben zur Wohnfläche.

Hier ist Vorsicht geboten, denn vielfach setzen Vermieter falsche Werte in die Verträge ein, was dann erhebliche Folgen mit sich bringen kann. Üblicherweise wird unter Wohnfläche nicht die meßbare Grundfläche der Wohnung verstanden, sondern es werden bestimmte Bewertungen vorgenommen, die zu Abzügen führen.

Liegt danach die tatsächliche Wohnfläche -so wie sie von den Gerichten bewertet wird- mehr als zehn Prozent unter der im Vertrag angegebenen Fläche, können Mieter auch rückwirkend die Miete mindern. Ein Mieter kann dabei die Rückzahlung der in der Vergangenheit zu viel gezahlten Miete fordern. Auch die Angabe einer Zirka-Größe ändert daran nichts.

Es gibt drei Berechnungsverfahren, die zu unterschiedlichen Messergebnissen führen: die Wohnflächenverordnung (WoFlV), die DIN 277 und die veraltetete DIN 283. Die Wohnflächenverordnung ist per Gesetz verbindlich für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Die Gerichte wenden sie auch für frei finanzierte Wohnungen an, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Berechnungsverordnungen bzw. DIN-Normen nehmen Abzüge bei Balkonen, Dachschrägen und offene Treppen vor.
Z.B. sollen nach der Wohnflächenverordnung Wohnflächen angerechnet werden, wenn die lichte Raumhöhe über zwei Meter beträgt. Bei Räumhöhen zwischen 1 und 2 Metern ist die Fläche zu halbieren.
 
BGH, Urteil vom 24.03.2004 -VIII ZR 295/03-

Mietrecht

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