Mieterhöhung

Die Vermieter hatte von den beklagten Mietern die Zustimmung zur Erhöhung der Kaltmiete verlangt.

Da die Mieter ihr Einverständnis zu der Mieterhöhung verweigerten, erwirkte die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil, durch das die Beklagten verurteilt wurden, einer Erhöhung der Miete zuzustimmen.

Die Vermieterhin hat zusätzlich Verzugszinsen für den Zeitraum verlangt, in dem sie wegen der Zustimmungsverweigerung der Mieter den Erhöhungsbetrag nicht erhalten hatte.

Nach der Entscheidung des BGH hat zwar der Mieter die Erhöhungsbeträge gemäß § 558b Abs. 1 BGB für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen. Jedoch wird diese Schuld erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zustimmungsurteil rechtskräftig wird.

Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete setzt nach dem Willen des Gesetzgebers erst mit der Zustimmung oder mit dem gerichtlichen Urteil ein.

Diese tritt - wenn der Mieter der Änderung nicht freiwillig zustimmt - erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils ein, infolge derer sein Einverständnis mit der Vertragsänderung gemäß § 894 ZPO als erklärt gilt. Der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung der Änderung auf den Beginn des Zeitraums angeordnet, für den der Mieter die erhöhte Miete schuldet. Deshalb kann der Mieter auch nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge in Verzug geraten und der Vermieter nicht rückwirkend gemäß § 288 BGB Verzugszinsen aus den Erhöhungsbeträgen verlangen.

 
BGH, 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04-

Mietrecht, Mieterhöhung

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