Pfandrecht- Ausbau von Türschlössern

Bei einem Mietrückstand dürfen Vermieter im Rahmen ihres Vermieterpfandrechts zwar grundsätzlich den Abtransport der vom Mieter eingebrachten Sachen verhindern. Sie dürfen dieses Pfandrecht aber nicht in der Weise ausüben, dass sie bei einem Mietrückstand sofort die Türschlösser auswechseln. Eine solche Maßnahme ist unverhältnismäßig.

Verliert der Mieter durch den Ausbau der Türschlösser den Besitz an den Mieträumen, kann der Vermieter keinen Mietausfall geltend machen.

Der Sachverhalt:Nachdem die Mieterin von Büroräumen angekündigt hatte, ihren Firmensitz zu verlegen, begann sie die Räume zu räumen und stellte die Mietzahlungen ein.

Der Vermieter ließ daraufhin die Türschlösser auswechseln, um zur Sicherung seines Vermieterpfandrechtes die Entfernung der sich noch in den Büros befindlichen werthaltigen Gegenstände zu verhindern.

Das OLG urteilte, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlung der Miete habe, weil er dem Mieter durch das Auswechseln der Türschlösser den Besitz der Wohnung entzogen hat und diese Maßnahme nicht von dem Vermieterpfandrecht aus § 562 BGB gedeckt war.

Die Reaktion des Vermieters ist unverhältnismäßig. Im Regelfall müssen sich Vermieter zunächst darauf beschränken, einer Entfernung der Gegenstände aus der Wohnung zu widersprechen.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.2.2005 -10 U 199/03-

Mietrecht

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