Schönheitsreparaturen

Nach einer solchen Klausel ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Pflicht tritt dann ein, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig ist.

Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 14.07.2004 aus, dass aus der Sicht eines verständigen Mieters der Klausel nicht nur die Verpflichtung zur Kostenübernahme, sondern auch eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zu entnehmen sei. Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen (bei vertraglicher Vereinbarung) auf den Mieter sei Verkehrssitte geworden und die Vertragsparteien eines Wohnraummietvertrages sehen es als selbstverständlich an, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen habe; zudem sei es weithin üblich, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführe.

Die Frage, wann die Durchführung von Schönheitsreparaturen fällig werde richte sich danach, ob ein Renovierungsbedarfs besteht. Ein Renovierungsbedarf könne jedenfalls nach Ablauf einer Mietzeit von mehr als 20 Jahren angenommen werden.

 
BGH, Urteil vom 14.07.2004 -VIII ZR 339/03-

Mietrecht, Schönheitsreparaturen

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