Schönheitsreparaturen - Vermieter kann Kostenvorschuss verlangen

Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig während des laufenden Mietverhältnisses nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.

Maßgeblich für die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen ist, ob die Wohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist.

 
BGH, Urt. vom 06.04.2005 -VIII ZR 192/04 -

Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Renovierung

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