Schönheitsreparaturklausel

Vermieter können während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen, wenn der Mieter damit in Verzug ist. Dies gilt nicht nur für Gewerbemieträume, sondern auch für Wohnmieträume.

Sachverhalt/GründeDer BGH hat den Mieter zur Zahlung eine Kostenvorschusses für erforderliche Schönheitsreparaturen verurteilt. Der Mieter hatte trotz Aufforderung Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt.

Vermieter können von Mietern während eines laufenden Mietverhältnisses die Vornahme der Schönheitsreparaturen verlangen, sofern eine solche Pflicht vereinbart worden ist.

Dies gilt nicht nur bei Gewerbemieträumen, sondern auch bei Wohnmieträumen.

Wenn kein Fristenplan zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vorliegt, werden die Reparaturen fällig, sobald die Mietwohnung renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nach, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.


BGH, Urteil vom 06.04.2004 -VIII ZR 192/04 -

Mietrecht, Schönheitsreparaturen

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