Schönheitsreparaturen - Regelfristen
Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung zur Wirksamkeit von Abgeltungsklauseln vom 26.09.2007 darauf hin, dass die gängigen Schönheitsreparaturfristen für zukünftige Mietvertragsabschlüsse problematisch werden könnten:
So werde im Schrifttum darauf hingewiesen (Langenberg, WuM 2006, 122; ders., WuM 2007, 231, 233; Wiek, WuM 2006, 680, 681; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 269; vgl. auch Artz, NZM 2007, 265, 274; Kappus, ZMR 2007, 31, 32) dass die Dauer der Regelfristen von drei, fünf und sieben Jahren als unangemessen kurz zu kritisieren seien.
Sie entsprechen dem Fristenplan, der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I, enthalten ist (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76).
Ob bei neu abzuschließenden Mietverträgen wegen inzwischen veränderter Wohnverhältnisse und verbesserter Dekorationsmaterialien zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters für einzelne oder für alle Renovierungsarbeiten längere Regelfristen geboten sind oder ob im Hinblick auf die Abhängigkeit des regelmäßigen Renovierungsbedarfs von der Art und Weise der jeweiligen Dekoration und dem konkreten Wohnverhalten kein Anlass für eine Verlängerung der Fristen besteht (so Schach, GE 2006, 1018), hat der BGH aber zunächst noch nicht entschieden.
Nur für in der Vergangenheit geschlossene Mietverträge hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 48/04, NJW 2005, 1188, unter II 1, m.w.N.; Urteil vom 18. Oktober 2006, aaO) fest, dass der Fristenplan des Mustermietvertrags auch im Falle der formularvertraglichen Vereinbarung zulässig ist.
Fazit:
Zu empfehlen ist daher, aktuelle Mietvertragsmuster mit längeren Renovierungsfristen auszustatten
BGH, Urteil vom 26. September 2007 -VIII ZR 143/06-