Schönheitsreparaturen-Tapetenklausel

Entscheidung

Dem entschiedenen Fall lag folgende "Tapetenklausel" zugrunde:
"(...) Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben."

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass es zwar grundsätzlich gestattet ist, dem Mieter durch einen Mietvertrag die laufende Durchführung von Schönheitsreparaturen aufzuerlegen.
Jedoch ist es unzulässig, vom Mieter am Ende des Mietverhältnisses generell eine Renovierung abzuverlangen, ohne dass nach der Klausel der Grad der tatsächlichen Abnutzung Berücksichtigung finden soll.

Durch die Pflicht des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Wand- und Deckentapeten zu beseitigen, wird dem Mieter eine unzulässige zusätzliche Renovierungspflicht auferlegt, weil dem Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird, ohne dass deren Zustand nach der Klausel Berücksichtigung finden soll.

 
BGH, Urteil vom 05.04.2006 -VIII ZR 109/05-

Mietrecht, Mietvertrag, Schönheitsreparaturen, Renovierung

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