Zurückbehaltungsrecht - Vermieter
1. Wenn der Mieter über mehr als drei Monate keinerlei Miet- sowie Nebenkostenvorauszahlungen erbringt, hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Heizung.
2. Das ausgeübte Zurückbehaltungsrechts an den Versorgungsleistungen ist keine Besitzstörung mit der Folge, dass der Mieter die Versorgung nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes herstellen lassen kann.
3. Der Mieter muss sich, wenn er in Zahlungsschwierigkeiten gerät, an öffentliche Stellen wenden.
Fazit: Folgt man der Auffassung des Amtsgerichtes Bergheim, so kann der Vermieter dem Mieter bei anhaltendem Zahlungsverzug das Wasser und die Heizung abstellen.
AG Bergheim, Urteil vom 15.12.2003 -27 C 744/03 -