Räumung
Hat der Vermieter ein Räumungsurteil erlangt, benötigt er zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, die er vom Gericht gegebenenfalls auf Antrag erhält.
Die Räumungsvollstreckung erfolgt dann durch den beauftragten Gerichtsvollzieher.
BGH, Urteil vom 05.04.2006 -VIII ZR 109/05-