Verjährung-Schadenersatz
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten.
Darunter fallen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache, Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Ansprüche des Vermieters auf Grund unterlassener Schönheitsreparaturen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes beginnt der Schadensersatzanspruch des Vermieters grundsätzlich mit der endgültigen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Unerheblich ist, ob der Mieter weiterhin Besitz an der Wohnung hat oder auch das Mietverhältnis erst später endet (BGH 15.03.2006 - VIII ZR 123/05).
Fazit:
Der Vermieter ist also gehalten, seine Ansprüche rechtzeitig einzuklagen, denn die Erhebung der Klage oder die Durchführung eines Mahnverfahrens hemmen die Verjährung.
BGH, Urteil vom 15.03.2006 -VIII ZR 1231/05-