Mietrechtsforum 2013 - Neue Möglichkeiten zur Räumung eines Wohnraummieters

Zahlt ein Mieter seine Miete nicht oder mit einem erheblichen Teil nicht, so kann der Ver¬mieter nunmehr nach dem neu geschaffenen § 283 a ZPO n.F. den Räumungs- und Zahlungs¬antrag im gerichtlichen Klageverfahren mit dem Antrag verbinden, dass das Gericht dem Mieter für die ab der Zustellung der Klage fällig werdenden weiteren Mieten Sicherheit zu leisten hat.

Das Gericht hat eine entsprechende Anordnung zu treffen, wenn die Klage auf diese Miet¬forderungen hohe Aussicht auf Erfolgt hat und die Anordnung nach Abwägung der beider¬seitigen Interessen für den klagenden Vermieter gerechtfertigt ist.

Kommt der Mieter dieser Anordnung nach einer vom Gericht gesetzten Frist nicht nach, kann der Vermieter nach der neu geschaffenen Vorschrift § 940 a Abs. 3 ZPO n.F. die Räumung der Wohnung durch einstweilige Verfügung beantragen, noch bevor der sonstige Mietprozess beendet ist.

Die neuen Regelungen schaffen also für den Vermieter, der sich einem zahlungsunwilligen Mieter ausgesetzt sieht, ein scharfes Schwert. Er hat dabei bestimmten Voraussetzungen durch eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen. Ins¬besondere muss er zweifelsfrei stellen, dass die beim Gericht beantragte Anordnung der Sicherheitsleistung zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger.
 

Fazit:

Mit Sicherheit wird die geänderte Gesetzeslage dazu geeignet sein, dem ein oder anderen Vermieter dabei behilflich zu sein, einen unliebsam gewordenen, weil zahlungsunwilligen Mieter loszuwerden. Dennoch wird sich in der Praxis zeigen, wie stark dieses Schwert sein wird und ob nicht gerade der geschickt operierende „Mietnomade“ geschickte Handlungs¬strategien entwickelt, um sich einer Räumung im Eilverfahren zu entziehen. Mit Sicherheit aber wird es dem Mieter hier sehr viel schwerer gemacht, als dies bei der bisherigen Regelung der Fall war.

Mietrecht

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