Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung? - Was darf der Mieter und was darf er nicht! - Ist Gitarrenunterricht in Wohnung zulässig?

Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter, wenn der Mieter die Wohnung zumindest teilweise beruflich nutzt. Hierbei ist oftmals die Abgrenzung dessen, was zulässig ist und nicht, schwierig. Der Bundesgerichtshof schafft Klarheit:
    
Nach den Urteil des BGH vom 10.04.2013 – Az. IIIV ZR 213/12 – fallen unter den „Begriff des „Wohnens“ auch berufliche Tätigkeiten, die der Mieter in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausübt“.

Das bedeutet, dass berufliche Tätigkeiten, die die übrigen Mitbewohner im Hause nicht stören und die durch die Art der Ausübung keine weiteren Beeinträchtigungen bewirken, als zulässig gelten. Der Bundesgerichtshof nennt hierbei exemplarisch die Unterrichtsvorbereitung des Lehrers, die Tele eines Angestellten, die schriftstellerische Tätigkeit eines Autors sowie den Empfang oder die Bewirtung von Geschäftsfreunden.

„Hingegen muss der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen geschäftliche (gewerbliche oder freiberufliche) Aktivitäten des Mieters, die nach außen in Erscheinung treten, grundsätzlich nicht ohne entsprechende vorherige Vereinbarung dulden.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter bis zu 12 Schülern pro Tag Gitarrenunterricht erteilt. Der Bundesgerichtshof sieht hierin eine vertragswidrige geschäftliche Aktivität mit Publikumsverkehr.

Daneben stellt das Gericht aber auch noch einmal klar, dass der Vermieter im Einzelfall verpflichtet sein kann, eine Erlaubnis zur teilweisen gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung zu erteilen, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen, als bei einer üblichen Wohnnutzung.

- BGH Urteil vom 10.04.2013 – IIIV ZR 213/12 -
- BGH Urteil vom 14.07.2009 – IIIV ZR 165/08 -

Wohnungseigentumsrecht

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