Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes weist auf eine Entscheidung hin, die sich mit einem Winterdienstvertrag beschäftigt.

Der Hausmeisterdienst verlangt als Kläger von dem Beklagten, der Eigentümer eines Hausgrundstücks ist, Restvergütung aufgrund eines sogenannten "Reinigungsvertrages Winterdienst".
Die Klägerin hatte sich vertraglich verpflichtet, während der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.

Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klägerin die vereinbarte Leistung nicht vollständig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten.

Das Landgericht Berlin hatte den Vertrag als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB gewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Schlechtleistung eine Minderung der Vergütung nicht zulässig sei, so dass der Hauseigentümer zur Zahlung der vollen Vergütung verurteilt wurde.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB).

Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird.

Normalerweise muss das hergestellte Werk eines Werkunternehmers vom Auftraggeber abgenommen werden. Abnahme in diesem juristischen Sinne bedeutet die Annahme des Werkes und die Erklärung (die auch stillschweigend erfolgen kann) dass die Arbeit als im Wesentlichen vertragsgemäß angenommen werde.

Im Fall des vom Bundesgerichtshof beurteilten Winterdienstvertrages aber ist das Werk, also die Räumung des Grundstückes von Schnee und Eis, nicht abnahmebedürftig in diesem Sinne.

Denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis gesondert billigen soll.

Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).

BGH Urteil vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12 -



Mietrecht

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