Betriebskosten- Umlage der Grundsteuer auf den Mieter

Nicht nur das Wohnungseigentumsrecht, sondern auch das Mietrecht und das Recht zur Um¬lage von Betriebskosten auf den Mieter ist zu einem höchst formalen Recht geworden, mit viel¬fachen formalen Fallstricken. Dies hat zum Teil zu fantastischen Blüten geführt, da die formalen Anforderungen an das Recht von der Rechtssprechung immer weiter hochge¬schraubt wurden.

Grundsätzlich könnten Betriebskosten auf den Mieter nur umgelegt werden, wenn eine ent¬sprechende Umlagevereinbarung im Mietvertrag steht. Weitere Voraussetzungen für eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenumlage ist, dass die Abrechnung nicht nur den Gesamt¬betrag der angefallenen Betriebskosten ausweist und benennt, sondern auch den auf den Mieter entfallenden Kostenanteil unter Benennung des Umlageschlüssels genau berechnet.

Dies hat zum Teil dazu geführt, dass auch bei der Grundsteuer, die von einer Gemeinde für eine Eigentumswohnung erhoben wird, der Vermieter teilweise dahingegangen ist, die ge¬samten Grundsteuerbeträge aller übrigen Eigentumswohnungen zusammenzuzählen und dann über einen Kostenumlageschlüssel auf den Mieter seiner Eigentumswohnung zu verteilen.

Dem Erfordernis einer derart komplizierten Berechnungsmethode „von hinten durch die Brust“  hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich für die Kostenposition Grundsteuer eine Absage erteilt.

Erhebt die Gemeinde einen Grundsteuerbetrag direkt für die Eigentumswohnung und erhält der Eigentümer dieser Wohnung einen entsprechenden Bescheid, kann er diesen Grundsteuer¬betrag ohne weitere Berechnungen an den Mieter „weiterleiten“.

Das Gericht führt hierzu aus:

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu recht mit den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 geltend gemachten Grundsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 433,90 € zuerkannt. Die Klägerin hat die von der Gemeinde für die Wohnung der Beklagten erhobene Grundsteuer korrekt – ohne weitere „Rechenoperationen“ – in die Betriebskostenabrechnung als von der Beklagten geschuldete Position übernommen. Vom Mieter zutragende Betriebs¬kosten, die wir hier von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht „weiterzuleiten“.

BGH, Urteil vom 17.04.2012 – VIII ZR 252/12 -; vergleiche auch Beschlüsse des BGH WuM 2011, 281; WuM 2011, 684; und BGH – VIII ZR 69/11 -  


Mietrecht, Nebenkosten, Betriebskosten

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