Was bedeutet „Dach–und Fach“ in einem Mietvertrag ?
Zunächst kann man sich über die Wirksamkeit einer solchen Vertragsklausel Gedanken machen und im Bereich eines Wohnraummietvertrages kann die Wirksamkeit zu Lasten eines Mieters bereits von vornherein verneint werden. Aber letztendlich stellt sich die Frage, was denn überhaupt „Dach und Fach“ sein soll.
tragende Gebäudeteile einschließlich tragender Wände mit Außenfassade
Das brandenburgische OLG, Urteil vom 18.03.2009 Aktenzeichen 3U71/08, versteht den Begriff „Dach und Fach“ so, dass einem allgemeinen mietrechtlichen Sprachgebrauch folgend, die Dachsubstanz und tragende Gebäudeteile einschließlich tragender Wände mit Außenfassade gemeint sei.
Letztlich kann man unter "Dach und Fach" auch "Wohnung und Gebäude" verstehen
Dagegen geht das OLG Hamm mit Urteil vom 27.04.1988, Aktenzeichen 30 U 16/88, mit seinem Verständnis der Formulierung etwas weiter:
"Der Begriff Dach und Fach ist allerdings nicht sehr klar umrissen. Es handelt sich um eine alte Wendung. (vgl. Künßberg, Deutsches Rechtswörterbuch, Bände 2 und 3, 1932 bis 1938; Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bände 2 und 3, 1860, 1862; jeweils zu den Stichwörtern "Dach und Fach"), deren genauer Sinn vor allem wegen des mehrdeutigen Wortes "Fach" nicht leicht zu bestimmen ist.
Etymologisch scheint das Wort mit "Fangen" zusammenzuhängen (Grimm a.a.O., Stichwort Fach, vor Ziffer 1), was für Umfangen, Einfassung, Abgrenzung als ursprüngliche Bedeutung sprechen könnte. Als architektonischer Begriff bezeichnet es neben "Wand, Mauer, Abteilung in Häusern" (Grimm a.a.O., Stichwort Fach, Ziffer 4) auch das Fachwerksgebälk der Wände und sowohl die leeren Räume dazwischen als auch die Füllung. Eine Beschränkung auf Außenmauerwerk lässt sich nicht feststellen. Letztlich kann man unter "Dach und Fach" auch "Wohnung und Gebäude" verstehen (Grimm a.a.O., Ziffer 4), zumindest deren wesentliche Substanz. Anders als vielleicht zu der Zeit, aus der die Wendung stammt, gehört dazu heute (und ebenso bei Vertragsschluss 1966) auch ein Wasserleitungssystem, umso mehr soweit es, wie hier, unter Putz in der Wand verlegt ist (vgl. auch Weimar, WM 1956, 85 (86), der zu den Arbeiten an Dach und Fach alle Verrichtungen zählt, die der Erhaltung des Gebäudes in seinem Substanzwert dienen)."
wesentliche Substanz von Wohnung und Gebäude
Noch etwas deutlicher wird diese Rechtsauffassung bei dem Autor Weimar dahingehend gefasst, dass insgesamt die wesentliche Substanz von Wohnung und Gebäude erfasst sein soll (Hanseatisches Oberlandesgericht MDR 1967, 845; Weimar, a.a.0. S. 86), wobei Weimar, auf den sich die Vertreter der weiteren Auffassung berufen, selbst von der Notwendigkeit einer „engen Auslegung“ dieses Begriffes ausgeht und dabei als Beispiele Baustoffe für Mauern, Wände, Böden, Decken, Treppen, Fenster und Türen nennt.
Letztlich bleibt aber unklar, was die Formulierung meint. Daher ist bei der Gestaltung von Mietverträgen auf die Verwendung einer solchen Formulierung zu verzichten.