Wenn der Vermieter kontert

 

So kann einem Wohnraummieter z.B. grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn der Vermieter einen berechtigten Grund hat. Der Grund liegt in der Praxis zumeist in einem schwerwiegenden Vertragsverstoß des Mieters, der oft darin liegt, dass die Mieten nicht vollständig bezahlt worden sind.

Vor diesem Hintergrund fühlt sich mancher Wohnraummieter auf der sicheren Seite, wenn es darum geht, einen Mangel der Mietwohnung gegenüber dem Vermieter auszuspielen, indem die Miete als Druckmittel gemindert wird. Aber Vorsicht:

Nur wer nicht selbst im Glashaus sitzt, sollte mit Steinen schmeißen. Auch Vermieteranwälte sind fündig und finden zum Beispiel Vertragsverstöße des Mieters. So kann beispielsweise die gewerbliche Nutzung einer Wohnung durch den Mieter, wenn ausdrücklich nur eine Wohnraumnutzung vereinbart ist, einen eigenen Vertragsverstoß darstellen, der nach erfolgloser Abmahnung einen eigenen Kündigungsgrund darstellt. Wer also ein kleines Homoffice betreibt muss sich darüber im klaren sein, dass auch das ein Vertragsverstoß sein kann. Konntert der Vermieter und spricht eine Kündigung wegen dieses Vertragsverstoßes aus, kann er den Mieter in arge Bedrängnis versetzen.

Wenn ein Mieter in einer solchen Situation der Auffassung ist, ihm stünden Minderungsrechte wegen eines Mangels zu, sollte also aufpassen, ob er seinerseits auch in jeder Hinsicht vertragskonform handelt. Sonst kann die gekonterte Kündigung des Vermieters zu einem unangenehmen Bummerang werden.

Mietrecht

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