Kann ein Mietvertrag von 1969 ohne Kleinreparaturklausel angepaßt werden

Die folgende Leserfrage erreichte mich:

Ich habe einen Mieter mit einem Mietvertrag von 1969. Damals gab es keine Regelung über Kleinreparaturen. Kann ich diesen Vertrag auf die heutigen Bedingenden anpassen und wie gehe ich vor?

Meine kurze Antwort hierzu:

Grundsätzlich bleibt ein Vertrag so wie er seinerzeit abgeschlossen wurde. Es besteht kein Anspruch darauf, im Nachhinein eine Kleinreparaturklausel zu ergänzen, wenn der Mieter dem nicht zustimmt. Es könnte – wenn überhaupt – nur daran zu denken sein, die fehlende Kleinreparaturklausel im Rahmen der nächsten Vergleichsmieterhöhung zu berücksichtigen. Denn dann wird die Miete an vergleichbare Mieten angepasst. Vergleichbar sind dabei in der Regel nur Mietverträge mit Kleinreparaturklausel. Denn die Mietspiegel gehen in der Regel von Verträgen mit Kleinreparaturklauseln aus. Um insofern eine Vergleichbarkeit herzustellen, könnte ein entsprechender (geringer) Zuschlag hinzugerechnet werden. Ob die Gerichte das aber so bestätigen würden, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.

Mietvertrag,

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