
Kaution - Abrechnung
Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, bis er im Rahmen der ihm zustehenden Abrechnungsfrist über Nebenkostennachforderungen abgerechnet hat.
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird nicht schon bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig.
Das Sicherungsinteresse des Vermieters reicht über die Beendigung hinaus, bis er redlicherweise über die Abrechnung entschieden hat. Bis zum Ablauf der Betriebskostenabrechnungsfrist, die gesetzlich ein Jahr beträgt, ist ihm gestattet, die Kaution in der Höhe einzubehalten, die zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis angemessen ist.
BGH, Urt.v. 18.01.2006 -VIII ZR 71/05 -