
Mangel und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Der Mieter kann wegen eines Mangels der Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis der Vermieter den Mangel behoben hat.
Kommt es zu einem Eigentümerwechsel, so verliert der Mieter das gegen den Alteigentümer bestandene Zurückbehaltungsrecht. Er muss den Mietrückstand dann ausgleichen
Er kann sich nur noch gegenüber dem Neueigentümer auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
BGH, Urteil vom 19.06.2006 -VIII ZR 284/05-