
Muss ich als Wohnungseigentümer jemanden fragen, wenn ich meine Wohnung umbauen will?
Nach § 22 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen werden können, wenn alle Eigentümer zustimmen, deren Rechte durch die Maßnahmen beeinträchtigt werden.
Andererseits sagt die Vorschrift aber auch, dass der Eigentümer eine bauliche Veränderung verlangen kann, wenn alle durch die Veränderung betroffenen Miteigentümer zustimmen.
Daraus leitet sich die Frage ab, ob für einen Umbau ein förmlicher Beschluss herbeigeführt werden muss, oder ob es ausreicht, wenn sich alle Eigentümer (auch außerhalb einer Eigentümerversammlung), die von der baulichen Veränderung betroffen sind, der Maßnahme zustimmen.
Eine eindeutige Antwort gibt es – wie so oft bei juristischen Fragen – nicht.
Wer vorsichtig sein will, wird sicherlich gut beraten sein, seine bauliche Veränderung mit einem förmlichen Beschluss in einer Eigentümerversammlung absegnen zu lassen.
Aber es gibt vielfach auch die Macht des Faktischen, die hilfreich sein kann:
So weist Niedenführ in der Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE, 2012, Seite 476) darauf hin, dass bei abzuwägender Risikobereitschaft der Umbauwillige Eigentümer durchaus auf einen formellen Beschluss verzichten kann, wenn er sich sicher ist, dass von den beabsichtigten Umbau entweder niemand beeinträchtigt wird oder dass alle Beeinträchtigen Miteigentümer ausdrücklich zugestimmt haben. Es verbleibt diesem Eigentümer jedoch ein gewisses Restrisiko, dass andere Eigentümer Klage erheben.
Wer also seine Eigentumswohnung umbauen will, sollte gut abwägen, welchen Weg er gehen möchte. Im Zweifel ist anwaltlicher Rat hilfreich.