Schönheitsreparaturen - starre Fristen

Schönheitsreparaturen können dem Mieter nicht mit einem starren und unflexiblen Fristenplan auferlegt werden. Klauseln in vorformulierten Mietverträgen sind dann unwirksam.

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgeblichen starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen.   


BGH, Urteil vom 22.09.2004 -VIII ZR 360/03-

Mietrecht, Schönheitsreparaturen, Renovierung

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