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Eigenbedarfskündigung-III

Kündigung wegen Eigenbedarfs
   
Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Angehörige des Vermieters im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.

Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.

| Mietrecht

Eigenbedarfskündigung-II

Kündigung wegen Eigenbedarfs
   
Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschafts-verhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604).
   

| Mietrecht

Kündigung wegen Eigenbedarfes I

Kündigung wegen Eigenbedarfs
   
(1) In eine auf Eigenbedarf gestützten Kündigung muss der Vermieter seine Gründe soweit angeben, dass der Kündigungsgrund identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Es ist dabei ausreichend, den Wunsch anzugeben, einem demnächst volljährigen Kind die Begründung eines eigenen Hausstands in einer dafür geeigneten Wohnung zu ermöglichen.

(2) Die von einem volljährigen Kind geteilte Intention der Eltern, die Selbständigkeit des Kindes zu fördern und ihm die Gründung eines von den Eltern unabhängigen, eigenen Hausstandes zu ermöglichen, ist ein vernünftiger und nachvollziehbarer Eigenbedarfsgrund.
Insbesondere kann den Vermietern nicht entgegengehalten werden, das Kind sei im elterlichen Haus ausreichend untergebracht.

(3) Ausnahmsweise ist eine (berechtigte) Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare andere Wohnung im selben Anwesen oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung steht und er diese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er die Wohnung erneut vermieten will.

| Mietrecht

Kündigungsfristen - Pflegeheim

Kündigungsfristen bei einem plötzlichen Umzug in ein Pflegeheim
   
Manchmal werden schnelle Entscheidungen erforderlich. Wenn das Geld knapp ist, ist für den pflegededürftig gewordenen Mieter ein schneller Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder in ein Altersheim eine finanzielle Belastung. Die Belastung mit doppelten Kosten für die Pflegeeinrichtung und den auslaufenden Mietvertrag wegen einer dreimonatigen Kündigungsfrist können da schwer ins Gewicht fallen. Deshalb kommt immerwieder die Frage insbesondere der Angehörigen auf, ob es ein Sonderkündigungsrecht gibt, wenn ein Mieter plötzlich einer weitergehenden Pflege bedarf und von einem Tag zum anderen nicht mehr in seiner Wohnung verbleiben kann.

Aber das Gesetz ist eindeutig. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Grundsätzlich hat der Mieter bei einem unbefristeten Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Eine kürzere Frist als die gesetzliche 3-monatsfrist besteht nicht.

In Ausnahmefällen kann dem Mieter ein Anspruch gewährt werden einen Nachmieter zu stellen, auch wenn eine so genannte Nachmieterklausel im Mietvertrag nicht vereinbart wurde.

Bei der Gestellung eines Nachmieters sind aber besondere Voraussetzugen zu beachten und der Vermieter muss nicht jeden gestellten Nachmieter akzeptieren.

| Mietrecht

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