Klage- und Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG

Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt  dazu ausgeführt:

Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46  Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzungen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Ausschlussfristen des materiellen Rechts.
    
Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.
    
BGH, Urteil vom 16. 1. 2009 -V ZR 74/08-

Wohnungseigentumsrecht, Klage

Subscribe to Our Newsletter

Abonieren Sie demnächst unseren Newsletter !

KNO - Krause-Ganser Ney Ostfalk

Rechtsanwälte Partnerschaft
Amtsgericht Essen PR 4518

Ringstr. 9-11
50996 Köln - Rodenkirchen

Telefon: 0221 / 3 88 0 88
Telefax:  0221 / 3 88 0 89

email RA Ostfalk:  ra @ rechtsanwalt-ostfalk.de

© mahnomat 2023
All rights reserved.