Klagefrist - Zustellung demnächst

Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest:
Mit Blick auf den nach § 12  Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f. mwN)

BGH, Urteil vom 17. 9. 2010 - V ZR 5/10

Wohnungseigentumsrecht, Klage

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