Die Behandlung von Fenstern in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

(1) Grundsätzlich gehören Fenster immer zwingend zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft. Der einzelne Eigentümer ist somit nicht von vorne herein befugt, über den Austausch oder die Instandsetzung der Fenster zu befinden.

(2) Allerdings erlaubt es die Rechtsprechung, dass mit der Teilungserklärung die Instandsetzung und Instandhaltung der Fenster den einzelnen Wohnungseigentümern angelastet werden können, zu deren Wohnung die betreffenden Fenster gehören. Dies führt dann dazu, dass die betreffenden Wohnungseigentümer mit den Kosten für „ihre“ Fenster belasten werden.

Viele Teilungserklärungen enthalten besondere Regelungen über die Instandhaltung und Instandsetzung von Fenstern. Der Gedanke ist immer der, dass jeder Wohnungseigentümer für die Fenster verantwortlich sein soll, die seiner Wohnung zugehörig sind.

Dies ist nicht immer unproblematisch.

Grundsätzlich gehören Fenster immer zwingend zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft. Der einzelne Eigentümer ist somit nicht von vorne herein befugt, über den Austausch oder die Instandsetzung der Fenster zu befinden.

Auch wenn die Teilungserklärung schreibt, dass Fenster Sondereigentum sein sollen,  so ist eine solche Regelung unwirksam mit der Folge, dass die Fenster dennoch zwingend Gemeinschaftseigentum darstellen.

Allerdings erlaubt es die Rechtsprechung, dass mit der Teilungserklärung die Instandsetzung und Instandhaltung der Fenster den einzelnen Wohnungeigentümern angelastet werden können, zu deren Wohnung die betreffenden Fenster gehören. Dies führt dann dazu, dass die betreffenden Wohnungseigentümer mit den Kosten für „ihre“ Fenster belasten werden.

Allerdings ist der genaue Wortlaut der Teilungserklärung zu beachten. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war geregelt, dass der Wohnungseigentümer die Kosten der Instandsetzung, nicht aber die Kosten für die Erneuerung der Fenster tragen sollte. Die Parteien stritten dann über die Frage, ob der Miteigentümer auch den Anstrich der neuen Fenster zahlen sollte, oder ob dies die Gemeinschaft tragen müsse. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anstrich der erneuerten Fenster mit zur Erneuerung gehöre und deshalb ebenfalls von der Gemeinschaft zu tragen ist.

Wohnungseigentumsrecht, Teilungserklärung

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